Fahrer-Unfallversicherung: Klare Verhältnisse im Schadenfall

27.11.2006 | Hannover
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit in Kfz-KLASSIK, Kfz-EXKLUSIV und in der Fahrer-Unfallversicherung

Die Kinder streiten auf dem Rücksitz - eine kurze Unachtsamkeit und schon ist es passiert. Die Ampel war rot. Ist das Verhalten der Fahrerin grob fahrlässig oder nicht - immer wieder wird diese Frage diskutiert und oft erst vor Gericht geklärt. Es geht dabei um den Versicherungsschutz, denn bei grober Fahrlässigkeit muss die Versicherung nicht zahlen. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung, wo lediglich die vorsätzliche und rechtswidrige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt (§ 152 VVG), verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung bereits dann, wenn der Versicherungsfall von ihm durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde (§ 61 VVG).

Die VHV verzichtet schon seit Jahren in der Produktlinie Kfz- EXKLUSIV bei der Regulierung der Kaskoschäden ihrer Versicherungsnehmer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Diese kundenfreundliche Regelung gilt ab sofort - auch bestandswirksam - für die Produktlinie Kfz-KLASSIK.

In der Fahrer-Unfallversicherung der VHV, die den Fahrer bei selbstverschuldeten Unfällen schützt, verzichtet die VHV jetzt ebenfalls auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Auch hier profitieren Bestandskunden von der Leistungserweiterung.

Autofahren nach Alkohol- oder Drogenkonsum bleibt von dieser Regelung ausgenommen. Ebenso das grob fahrlässige Ermöglichen eines Auto-Diebstahls.

Quelle: Pressemeldung VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a.G.

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