Reform des Versicherungsvertragsgesetzes
Was bedeutet das neue Gesetz für Sie als Versicherungskunde bzw. -kundin...
... beim Neuabschluss einer Versicherung ab 2008?
Das Gesetz sieht weitgehende Informationspflichten vor. So müssen Ihnen bevor Sie den Antrag unterschreiben alle erforderlichen Versicherungsbedingungen und Kundeninformationen in Textform (d.h. Papier oder auch als Datei per E-Mail oder auf CD gebrannt) übergeben werden. Auf dem Antrag müssen Sie bestätigen, dass Sie diese Unterlagen erhalten haben. Als Kundin/Kunde der Concordia bekommen Sie darüber hinaus aber auch weiterhin Kundeninformationen und Bedingungen zusammen mit Ihrem Versicherungsschein zugeschickt.
Die ausführliche und an Ihrem Bedarf orientierte Beratung durch Ihren Versicherungsvermittler muss dokumentiert und in einem Protokoll, das zusammen mit dem Antrag eingereicht wird, festgehalten werden. Das gibt allen Seiten mehr Rechtssicherheit.
Ab 2008 geschlossene Verträge können in der Schaden- und Unfallversicherung jetzt generell zum Ablauf des 3. Jahres (oder jedes darauf folgenden Jahres) mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Der Abschluss von 5- oder 10-Jahres-Verträgen ist aber weiterhin möglich. In der Kraftfahrtversicherung gibt es weiterhin ausschließlich 1-Jahresverträge.
Versicherungsbeginn ist jetzt immer null Uhr statt mittags 12 Uhr.
Auch in der Lebensversicherung werden die Verbraucherrechte gestärkt. Beispielsweise
- fällt der Rückkaufswert in den ersten Jahren höher aus als bisher
- werden die Versicherten an den Bewertungsreserven beteiligt.
... für Ihre bestehenden Verträge (Schaden- und Unfallversicherung)?
Für bereits bestehende Verträge gilt das neue Recht ab 01. Januar 2009. Allerdings haben sich kundenorientierte Versicherer wie die Concordia entschlossen, die verbesserten Regelungen zur Schadenregulierung auch für Bestandskunden früher einzuführen. Wenn Sie also bei der Concordia eine Kfz-, Sach-, Haftpflicht-, Unfall- oder Rechtsschutzversicherung haben, gelten die neuen Vorteile auch für Sie schon ab 01. Januar 2008.
Änderung des "Alles-oder-Nichts"-Prinzips:
Früher galt: Wenn ein Kunde z.B. "Obliegenheiten" verletzte (z. B. einen Schaden nicht fristgerecht meldete), dann durfte der Schaden u.U. komplett abgelehnt werden. Nach neuem Recht wird nun geprüft, inwieweit die Obliegenheitsverletzung zum Schaden beigetragen hat. Vorteil für Sie: Auch im Falle eines Verstoßes gegen Vertragsbestandteile (z.B. durch grobe Fahrlässigkeit) können Sie zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen noch einen Teil der Leistung erhalten. Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden gilt dies selbstverständlich nicht.
Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre
Ansprüche auf Versicherungsleistungen verjähren erst nach drei Jahren.
Abschaffung der "Unteilbarkeit der Prämie"
Nach neuem Recht wird die Prämie bei vorzeitiger Beendigung eines Versicherungsverhältnisses grundsätzlich taggenau für den Zeitraum berechnet, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Bisher stand dem Versicherer der volle Jahresbeitrag zu.
Quelle: Pressemeldung Konzerngesellschaften der Concordia Versicherungsgruppe
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