Schadensersatzansprüche nach Sturz auf vereistem Gehweg jetzt leichter durchsetzbar

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Der Beschluss des Bundesgerichtshofs zu Az. VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025 erleichtert Geschädigten den Nachweis allgemeiner Glätte erheblich. Bereits eine Schilderung spiegelnden Eises und Temperaturen um null Grad reicht aus, um Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB durchzusetzen. Umfangreiche meteorologische Untersuchungen sind nicht mehr erforderlich. Als Reaktion müssen Grundstücksbesitzer, Hausverwaltungen und professionelle Winterdienste ihre Verkehrssicherungsmaßnahmen anpassen, den Versicherungsschutz zeitnah erweitern, sorgfältig dokumentieren und alle Maßnahmen lückenlos sowie transparent festhalten.

Anspruchsdurchsetzung gestärkt: einfacher Glättebeweis genügt künftig vor Gericht bundesweit

Durch den jüngsten BGH-Beschluss entfallen die strengen Anforderungen an meteorologische Nachweise bei Schadensersatzklagen nach Stürzen auf Glatteis. Künftig ist ein schlüssiger Vortrag, dass es um den Gefrierpunkt herum war und die Wege spiegelglatt wirkten, ausreichend. Diese Anpassung beseitigt den Bedarf an zeit- und kostenintensiven Großwettergutachten. Geschädigte können nun schneller und mit geringerem Aufwand ihre Ansprüche auf Schadensersatz nach § 823 BGB durchsetzen.

Gehwegstreupflicht werktags und sonntags bleibt, Beweishürde für Glätte gesenkt

Nach dem Urteil bleibt die gesetzliche Verpflichtung zum Winterdienst gemäß §823 BGB sowie kommunaler Satzungen unverändert bestehen. Gehwege sind werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen ab 9 Uhr von Eis und Schnee zu befreien und zu streuen. Prozessual reduzieren sich die Beweiserfordernisse erheblich: Statt aufwändiger klimatologischer Gutachten genügt eine präzise Beschreibung der Glätte und der niedrigen Temperaturen als Nachweis ohne umfassende meteorologische Zusatzanalysen und Expertisen.

Aufwendiges Gutachten nicht nötig bei Spiegelglätte um null Grad

Nach dem aktuellen BGH-Beschluss reicht im Klagevortrag der Hinweis, dass der Gehweg spiegelglatt war und die Temperatur um null Grad schwankte, als Nachweis für allgemeine Glätte. Auf detaillierte meteorologische Berichte oder Gutachten kann verzichtet werden, indem einfache temperaturbezogene Angaben genügen. Zusätzliche Informationen über benachbarte, gestreute Flächen untermauern den Vortrag. Diese niedrigere Beweisschwelle fördert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und verringert den Aufwand bei winterlichen Haftungsprozessen deutlich.

Mitverschulden nur bei unverantwortlicher Sorglosigkeit nach aktuellem BGH-Beschluss ausdrücklich

Gemäß der Entscheidung des BGH kann das bloße Wahrnehmen von Glätte nicht automatisch als Mitschuld gewertet werden. Eine Haftungsminderung kommt ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit in Betracht, wenn eine Person bewusst die Eisgefahr ignoriert und durch rücksichtslose Sorglosigkeit auffällt. Durch diese Präzisierung werden vorherige Unsicherheiten in Haftungsstreitigkeiten beseitigt und die Abgrenzung zwischen normaler Vorsichtspflicht und grober Fahrlässigkeit deutlich gemacht, um einheitliche Maßstäbe zu erreichen. Das Urteil fördert transparente Prozesse und klare Rechtslage.

Regelmäßige Begehungen sowie lückenlose Dokumentation schützen Eigentümer vor Glättehaftung

Die Übertragung der Winterdienstpflicht entbindet Eigentümer und Hausverwaltungen nicht von ihrer übergeordneten Sorgfaltspflicht. Sie müssen Kontrollintervalle definieren und dokumentieren, um die Durchführung der Räum- und Streumaßnahmen nachweisen zu können. Ohne detaillierte Protokolle und geeignete Fotodokumentation scheitert die Behauptung, dass kein gefährlicher Reifbelag vorhanden war. Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Verantwortlichkeiten schriftlich festgehalten und alle Prüfergebnisse systematisch erfasst werden. Zudem ist es ratsam, Vertragsinhalte zu überprüfen und regelmäßig Kontrollfristen klar festzulegen.

WEG-Rechtsschutz unterstützt Verwalter juristisch und rechtlich bei internen Gemeinschaftskonflikten

Der Einsatz einer umfassenden Versicherungspalette stellt einen soliden Risikopuffer dar und schützt Eigentümer vor teuren Haftungsschäden im Falle von Glätteunfällen. Mit der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht werden Ansprüche bei Verletzungen auf privaten Wegen abgedeckt. Private Haftpflichtversicherungen schließen Lücken, wenn Mieter vertraglich zur Flächenreinigung verpflichtet sind. WEG-Rechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht unterstützen Verwalter bei Konflikten mit Eigentümergemeinschaft oder Dienstleistern. Klöber Versicherungsmakler empfiehlt Policen vor Wintereinbruch zu aktualisieren und Deckungsrahmen zu überprüfen regelmäßig vorgesehen einzuhalten.

Hausverwalter müssen jetzt Winterdienstpflichten präziser dokumentieren wegen erhöhtem Haftungsdruck

Das Urteil des BGH bewirkt eine Vereinfachung des Beweisverfahrens für Geschädigte nach Stürzen auf glatten Gehwegen. Eine genaue Wetteranalyse ist nicht mehr erforderlich; Angaben zu Eisbildung und Temperaturen um null Grad genügen. Immobilienbesitzer und Hausverwaltungen steht nun eine erhöhte Pflicht zur lückenlosen Dokumentation ihrer Räum- und Streuaktivitäten bevor. Ergänzend sollten Versicherungsnehmer ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowie WEG-Rechtsschutz prüfen und ggf. eine Erweiterung des Versicherungsschutzes erwägen. dringend zur Haftungsminimierung zu prüfen.

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