Mit der Verabschiedung des VSAAG-Referentenentwurfs zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen wird laut DAV ein entscheidendes Instrument für die Krisenvorsorge geschaffen. Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. begrüßt die Transparenz und Praxistauglichkeit des Entwurfs, der die Stabilität im Versicherungssektor erhöht und den Schutz der Versicherten stärkt. Gleichzeitig fordert die DAV eine Vermeidung übermäßiger IRRD-Übernahmen, setzt auf das bewährte risikobasierte Aufsichtsmodell, faire Kostenaufteilung und klare BaFin-Übergangsprozesse. Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung werden separat betrachtet.
DAV begrüßt effizienten praxisnahen VSAAG-Entwurf zur Krisenbewältigung von Versicherern
Mit dem VSAAG-Referentenentwurf erfolgt die Umsetzung der wesentlichen Vorgaben der IRRD in nationales Recht und die Schaffung eines umsetzbaren Krisenrahmens für Versicherungsunternehmen. Der Entwurf definiert verbindliche Sanierungsmaßnahmen, Mindestkapitalstandards und Abwicklungsabläufe, um im Ernstfall eine geordnete Abwicklung zu ermöglichen. Dadurch wird die Stabilität des deutschen Versicherungsmarkts gestärkt und der Schutz der Versicherten verbessert. Die enge Abstimmung zwischen BaFin und Marktteilnehmern stellt sicher, dass Interventionen schnell und wirksam erfolgen können. Berichts- und Dokumentationspflichten untermauern die Transparenz.
Die Risikoprofile von Versicherungsunternehmen basieren auf langfristiger Streuung und kollektiver Schadendeckung, was eine andere Kapital- und Liquiditätsplanung erfordert als im Bankensektor. Deshalb ist eine 1:1-Implementierung der BRRD nicht sachgerecht. Eine modulare Annäherung an europäische Recovery-Regeln, parallel zur deutschen risikobasierten Aufsicht, bietet sich an, um regulatorische Effizienz, Krisenresistenz und konsistenten Verbraucherschutz kombinierbar zu realisieren, ohne die branchenspezifischen Besonderheiten zu vernachlässigen.
Die DAV weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Geschäftsmodell von Versicherern durch langfristige Risikoallokation gekennzeichnet sei, was sich fundamental von der kurzfristigen Finanzierungsstruktur der Banken unterscheide. Bislang seien kaum Insolvenzen mit systemrelevanten Folgen dokumentiert. Eine starre Kopie der BRRD erscheine daher nicht zielführend. Das deutsche, auf risikobasierte Kontrolle setzende Aufsichtssystem habe sich als robust erwiesen. Die DAV spricht sich für eine maßvolle Regelungsharmonisierung aus zum Schutz der Versicherungsnehmer.
Gemäß aktueller Projektierung des § 222h VAG-E sollen zuerst gemeinsame Rücklagen und Sonderabgaben aktiviert werden, bevor die finanziellen Ressourcen einzelner Versicherungsverträge in Anspruch genommen werden. Diese Regelung führt dazu, dass gesunde Versicherungsunternehmen und ihre Kunden unverhältnismäßig belastet werden, während defizitäre Gesellschaften geschont bleiben. Aktuare bemängeln, dass dadurch Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit unterlaufen und in Krisenzeiten die Legitimität der Maßnahmen infrage gestellt wird. Sie empfehlen eine proportional abgestimmte konsequente Haftungsgläubigerbeteiligung.
Im Zentrum der DAV-Analyse steht aus aktuarieller Sicht der stufenweise Ablauf zur Mittelversorgung im VSAAG-Referentenentwurf. Vordringlich werden kollektive Kassen der Branche sowie Sonderabgaben genutzt, bevor das Vermögen des betroffenen Versicherers herangezogen wird. Dieses Verfahren bedeutet, dass gesunde Versicherungsunternehmen und deren Versicherten über geringere Überschussanteile belastet werden, während die unmittelbare Belastung der Versicherten des insolvenzgefährdeten Anbieters erst später erfolgt und verschoben wird.
Spartenübergreifende Entnahme von Mitteln schwächt Sparteinschluss, kritisiert DAV dringend
Die DAV moniert, dass der vorgeschlagene abwicklungsbezogene Topf, gespeist von allen Versicherungs- und Rückversicherungsbetrieben, die in Deutschland bewährte Spartentrennung kompromittiert. Der Fonds soll als zentrale Finanzierungsquelle für Abwicklungen dienen, wodurch Schäden einzelner Sparten in die gesamte Gemeinschaft übergehen könnten. Dies steht im Widerspruch zur IRRD, die eine klare, segmentierte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Versicherungssparten vorsieht und dadurch eine präzise Haftungszuordnung und hohen Verbraucherschutz gewährleisten will.
Die Volatilität der Solvabilitätskapitalanforderung als Verteilungsmaß führt in Versicherungsgruppen zu mehrfacher Beanspruchung derselben Kapitalreserven. Schwankungen im Risikoprofil bewirken ständige Anpassungsläufe, die Erst- und Rückversicherung gleichermaßen betreffen. Diese redundante Kapitalbewegung belastet die Liquiditätssteuerung und erhöht gleichzeitig den administrativen Aufwand. Das Ergebnis sind steigende Kosten, erhöhte regulatorische Dokumentationspflichten sowie eine erschwerte interne Abstimmung zwischen den Fachbereichen, was die operative Effizienz insgesamt mindert. Interne Berichte müssen häufiger erstellt werden, um Schwankungen transparenter darzustellen.
Nach Auffassung der DAV ist die geplante Kapitalverteilung auf Basis der Solvabilitätskapitalanforderung in § 191/192 SAGV-E entscheidend fehlerhaft. Die Kennziffer zeigt erhebliche Schwankungen und kann durch interne Bewertungsmodelle manipuliert werden, was technische Umlagerungen zwischen Sparten erleichtert. Ferner kann es in Konzernen durch die doppelte Erfassung von Erstversicherungsrisiken in Rückversicherungsgruppen zu einer Überbelastung kommen, die den intendierten stabilitätsorientierten Ausgleich untergräbt.
Der Vorschlag, im § 13 SAGV-E neue Liquiditätsindikatoren zu definieren, wird als über das EU-Minimum hinausgehend kritisiert. Aktuare bemängeln, dass damit bestehende Anforderungen aus § 26b VAG-E und den BaFin-Kriseninstrumenten unberücksichtigt bleiben und die Doppelbelastung für Versicherer steigt. Die Implementierung zusätzlicher Messgrößen erschwert die Vergleichbarkeit, steigert den internen Prüfungs- und Meldeaufwand und führt zu einer unnötigen Regulierungsdichte, ohne den Schutz der Versicherten signifikant zu verbessern. Evaluierung der Auswirkungen fehlt weiterhin.
Die DAV bemängelt, dass im § 13 SAGV-E verpflichtende Liquiditätsindikatoren eingeführt werden, die über das von der IRRD festgelegte Maß hinausgehen. Aufgrund der nachweislich soliden Liquiditätskennzahlen deutscher Versicherer hält sie diese zusätzlichen Regelungen für unnötig. Außerdem könne dadurch eine Doppelbelastung entstehen, weil die Vorgaben des § 26b VAG-E bereits ausreichende Liquiditätsanforderungen vorsehen. Die BaFin verfüge indes bereits über wirksame Anordnungsbefugnisse, um finanzielle Risiken in Krisensituationen abzuwenden. Die DAV hält Umsetzung für entbehrlich.
BaFin-Übergänge im Krisenmanagement definiert VSAAG-Entwurf klar und deutlich praktikabel
Mit dem vorliegenden VSAAG-Entwurf wird ein speziell auf Versicherer zugeschnittener Krisenrahmen geschaffen, der stabile Finanzstrukturen mit umfassendem Anlegerschutz kombiniert. Durch klare Definitionen von Sanierungs- und Abwicklungsverfahren, verbindliche Meldepflichten und transparente Entscheidungsprozesse entsteht eine robuste Basis für die Krisenbewältigung. Die Berücksichtigung der DAV-Kritikpunkte sorgt für optimal abgestimmte Risikomanagementinstrumente und Verantwortungszuweisungen. So wird der deutsche Versicherungsmarkt langfristig gestärkt und das Vertrauen der Versicherten gefestigt.

