Nach dem Urteil des IV. Zivilsenats sind die in den VRB 1994 enthaltenen Klauseln zur Zulassungsfrist für Ersatzfahrzeuge als unklar zu bewerten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich Versicherungsnehmer schon beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs auf Rechtsschutz verlassen können, selbst ohne amtliche Zulassung. Bei Auslegungsfragen greift § 305c Abs. 2 BGB, der Unklarheiten gegen den Verwender auslegt. Somit wird der Deckungsschutz gegenüber den Versicherungsnehmern erheblich erweitert. Das Urteil stärkt die Position geschädigter Kunden.
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IV. Zivilsenat: Deckungsschutz trotz Zulassungslücke nun gerichtlich ausdrücklich bestätigt
Durch den jüngsten Beschluss hat der IV. Zivilsenat des BGH die Entscheidung des OLG Schleswig aufgehoben und den Fall zwecks erneuter Klärung zurückverwiesen. Das Gericht stellte fest, dass Versicherten bereits vor der behördlichen Zulassung eines neu erworbenen Fahrzeugs der Versicherungsschutz nach § 21 Abs.2, Abs.8 sowie § 23 Abs.3 Satz 4 der VRB 1994 zusteht. Unklare Versicherungsbedingungen werden nach § 305c Abs.2 BGB stets zum Nachteil des Vertragspartners, hier des Versicherers, ausgelegt.
Deckungsschutz gilt auch vor amtlicher Zulassung laut BGH VRB-Urteil
Im Urteil betont der BGH, dass die A. Versicherungsklauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 undeutlich sind. Nach der Regelung in § 305c Abs. 2 BGB hat der Verwender unklare Formulierungen zu verantworten. Daraus resultiert, dass Versicherungsnehmer bei Rechtsstreitigkeiten wegen des Kaufs eines Ersatzfahrzeugs Anspruch auf Deckung aller notwendigen Prozess- und Beratungskosten haben, selbst wenn die Zulassung noch aussteht, sowie Kosten unabhängiger Gutachter.
Ersatzwagenkauf führt laut BGH zu umfassender Deckung in Schadensersatzprozessen
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass im Rahmen der Vorsorgeversicherung der Versicherungsschutz automatisch aktiv wird, wenn ein Ersatzfahrzeug derselben Vertragsgruppe angeschafft wird. Deliktische Schadensersatzansprüche, beispielsweise aufgrund rechtswidriger Abgassystemmanipulationen, sind damit ab Erwerb des Fahrzeugs abgesichert. Der Schutz umfasst außergerichtliche Verhandlungen, die Beauftragung von Anwälten und Gutachtern sowie die Vertretung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Versicherer übernehmen die dafür anfallenden Kosten gemäß den vereinbarten Bedingungen. Daher bietet die Regelung optimale Unterstützung gegen finanzielle.
§§21 Abs.8 und 23 VRB-1994 gewährleisten Schutz bei Fahrzeugerwerb
Die Auslegungsentscheidung verdeutlicht, dass weder der gesetzgeberische Wortlaut noch die interne Systematik der VRB 1994 eine Limitierung auf Fahrzeuge mit späterer behördlicher Zulassung rechtfertigt. Gemäß § 21 Abs. 8 Satz 4 und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 besteht stattdessen ein umfassender Deckungsschutz bei Streitigkeiten über den Fahrzeugerwerb. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Schadens kein zugelassenes Fahrzeug existiert, bleibt der Fahrer-Rechtsschutz nach § 23 VRB 1994 wirksam.
Klägerin kann Deckung durch Rechtsschutz auch ohne Vorprüfung vertrauen
Der BGH entschied, dass die Beklagte nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 den Rechtsschutz nicht verweigern konnte, da die Klägerin überzeugend dargelegt hatte, dass ihre deliktischen Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB ernsthafte Erfolgsaussichten besitzen. Eine Zurückhaltung der Zusage bis zum Abschluss einer intensiven Vorprüfung widerspricht dem Versicherungszweck und den vertragsrechtlichen Vorgaben. Daher war die sofortige Erteilung der Deckungszusage erforderlich. Der Schutz der Versicherten ist nicht formalen Schranken.
Rechtsschutz greift bei deliktischen Schadensersatzfällen ohne Zulassung sofort ein
Durch das Urteil des BGH erhalten Versicherungsnehmer einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach VRB 1994 Rechtsschutz, selbst wenn das Ersatzfahrzeug noch nicht amtlich zugelassen ist. Unklare Klauseln im Vertrag werden wegen Auslegungszweifeln zugunsten der Versicherten interpretiert. Der Deckungsumfang umfasst sowohl außergerichtliche wie gerichtliche Maßnahmen in deliktischen Schadensersatzangelegenheiten. Diese klärende Entscheidung beseitigt Unsicherheiten, sorgt für verlässliche Deckungszusagen und stärkt die Position der Versicherungsnehmer gegenüber den Rechtsschutzversicherern nachhaltig und erhöht die Rechtssicherheit im Versicherungsalltag eindeutig.

